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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 90/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 | |
StPO § 338 |
Strafsache
gegen F.T.
wegen Betruges.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Münster gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 30. Oktober 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 29. April 2008, an der teilgenommen haben:
Vors. Richter am OLG als Vorsitzender,
Richter am OLG und Richter am OLG als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Münster vom 30.10.2007 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bocholt vom 30. Oktober 2006 wegen Betruges in 8 Fällen, in einem Fall versucht, in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat durch das angefochtene Urteil das Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 30. Oktober 2006 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten wegen Betruges in 8 Fällen, in einem Fall versucht, in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die schriftlichen Urteilsgründe weisen keine richterliche Unterschrift auf.
Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Münster, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dieser Revision angeschlossen und beantragt wie erkannt.
Der Angeklagte und sein Verteidiger schließen sich diesem Antrag an.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Münster gilt als in vollem Umfang eingelegt, da keine wirksame Berufungsbeschränkung vorliegt (vgl. BGHSt 21, 256, 258).
Zwar ist grundsätzlich eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch möglich, dies setzt jedoch voraus, dass das angefochtene Urteil eine Prüfung ermöglicht. Die Beschränkung ist folglich nicht möglich, wenn das Urteil keine Gründe enthält (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 Rdnr. 16 m. w. N.). Dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen ist das Fehlen jeglicher richterlicher Unterschriften (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00). Letzteres ist hier der Fall, so dass keine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch vorliegt und das Rechtsmittel mithin in vollem Umfang als eingelegt gilt.
III.
Die zulässige Revision hat allein aufgrund der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Fehlen einer von mehreren richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen auf die Sachrüge hin nicht zu beachten, vielmehr bedarf es einer Verfahrensrüge. Wenn das Urteil jedoch gar keine richterliche Unterschrift trägt, ist ein solcher Mangel auch auf die Sachrüge hin beachtlich (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00). Da das vorliegende schriftliche Urteil keine richterliche Unterschrift trägt, ist es mithin auf die Sachrüge hin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster - welche auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat - zurückzuverweisen.
IV.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Es wird zu prüfen sein, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes, welcher regelmäßig bei einem Schaden ab 50.000,00 € angenommen wird (BGHSt 48, 360), vorliegt.
Falls erneut ein Sachverständiger zu den Voraussetzungen des § 21 StGB gehört wird, sind in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben.
Ende der Entscheidung
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